Newsletter – Nr. 2


کنگره بروکسل يک نقطه عطف


قطعنامه کنگره جهانی جنبش فراخوان رفراندم




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Die (politischen) Organe, Darstellungen und Pflichten basierend auf der Struktur der Vorlage, welche bei der Tagung (Konvention) bewilligt wurde.

1. Teil: Die fördernden Ausschüsse
1) Die fördernden Ausschüsse der Bewegung für das Nationale Volksbegehren (National Referendum Movement), welche danach die „unterstützenden Ausschüsse“ genannt werden sollen, werden einmal in jeder Stadt vertreten sein. Diese (Ausschüsse) bestehen aus Freiwilligen, die an das glauben, was auch in ihrer Aussage steht und, die es sich zum Ziel gesetzt haben die Ausbreitung ihres Fortschritts zu untermauern und zu unterstützen, indem sie mehr Menschen mit unterschiedlichen politischen Neigungen im Kampf um die Ablösung der Islamischen Republik durch eine politische Regierungsform, welche auf der internationalen Grundsatzerklärung der Menschenrechte beruhen wird, für sich gewinnen. Dieser Kampf um einen Regimewechsel soll durch Publikationen, Aktionen und Versammlungen erreicht werden.

Keinerlei Ausschuss von beliebigen politischen Parteien oder von einer bestimmten Gruppierung wird formell anerkannt. In sehr großen Städten besteht die Möglichkeit, dass mehr als ein einziger Ausschuss vertreten sein kann, solange dies auch die Zustimmung des Gremiums der Exekutive findet. Man hat es sich zum Ziel gesetzt die wiederholten Ausschüsse davon abzuhalten das Hauptziel, nämlich die Solidarität für Freiheit, durch gegenseitige Kommpetition zu gefährden.

2) Den jeweiligen Ausschüssen wird die Befugnis erteilt jede Angelegenheit in den Griff zu nehmen und zu meistern, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese den Vorlagen gegenüber treu bleiben und im Rahmen der Vorgaben bzw. der Ziele der Bewegung bleiben. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Unterstützung des Gremiums der Exekutive zum Einsatz kommt, wenn es um die Koordination und das Management einer globalen Kampagne gehen sollte.


2. Teil: Der Zentrale Ausschuss
a) Der Zentrale Ausschuss besteht aus 15 Personen, die für einen Zeitraum von einem Jahr tätig sind (bis Ende 2006). Die Mitglieder dieses Ausschusses werden bei der internationalen Tagung gewählt.

b) Die Aufgaben des Zentralen Ausschusses sind folgende:

1. 7 Mitglieder, wohlgemerkt sich selbst ausschließend, aus den anderen Aktivisten der Bewegung für das Nationale Volksbegehren zu wählen, die als Gremium der Exekutive fungieren sollen.
2. Die allgemeine Überwachung der Aktivitäten, welche die Bewegung für das Nationale Volksbegehren unternimmt sowie die Koordinierung der Campagne, damit die entsprechenden Umstände für ein Referendum und freie Wahlen für eine solide Regierung geschaffen werden können.
3. Das Gremium der Exekutive zu ersetzen oder Veränderungen durchzuführen, sollten es diesen aus irgendwelchen Gründen nicht gelingen ihre Arbeit effektiv auszuführen.

c) Für den Fall, dass ein Mitglied des Zentralen Ausschusses nicht in der Lage sein sollte weiter tätig zu sein, wird ordnungsgemäß das Mitglied des Ersatzteams mit den meisten Stimmen zum Nachfolger ernannt.


3. Teil: Das Gremium der Exekutive
a) Das Gremium der Exekutive besteht aus 7 Personen.

b) Die Aufgaben des Gremiums der Exekutive sind wie folgt:

1. Die Koordination und die Unterstützung im Ausbau der Aktivitäten der unterstützenden Ausschüsse.
2. Die Gewährleistung einer Struktur im weltweiten Kampf, gemäß den Zielen der Bewegung des Nationalen Referendums, und durch die Bildung von Aktionsgemeinschaften. Zudem soll das Interesse jener geweckt werden, die bereitwillig sind zu kooperieren.
3. In Kontakt treten mit den wichtigen internationalen Kompetenzen, den politischen Parteien und Institutionen.
4. Die Bewältigung jeglicher Konflikte, welche die Ausschüsse möglicherweise nicht alleine klären können.
5. Das Austragen von Versammlungen und Tagungen der Bewegung.

c) Letztlich ist das Gremium der Exekutive zuständig für seine Aktionsgemeinschaften und Mitwirkende.


4. Teil: Der Hohe Rat
Um die Unterstützung und den Vorteil ihrer Sachkenntnis zu gewinnen, fordert das Gremium der Exekutive bis zu 15 sehr erfahrene Aktivisten und Intellektuelle dazu auf den Hohen Rat ein Jahr lang abzuhalten.

Der Hohe Rat besitzt keine durchsetzende Pflicht, sondern wurde gegründet, um das Gremium der Exekutive zu leiten und zu warnen. Außerdem trägt er dazu bei die Mitteilungen des Nationalen Referendums weiterzuleiten.


5. Teil: Sonstiges
1. Das interne Management des Zentralen Ausschusses, das Gremium der Exekutive und die unterstützenden Ausschüsse sowie die Aktionsgemeinschaften sind abhängig von den Meinungen ihrer eigenen Mitglieder. So werden alle Entscheidungen durch die Stimmen der Mehrheit (ein halb plus eins) für rechtskräftig erklärt.

2. Die Aufgaben der vorläufigen Räte für Koordination und Durchführung werden sofort nach Konvention beendet.

3. Die Entwurfsregulierungen und Anlagen werden erst rechtmäßig und gültig, nachdem eine zweite Konvention der Bewegung des Referendums stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass alle zukünftig ernannten Kongresse berechtigt sein werden die Regeln oder die Entwurfsregulierungen so zu verändern, wie sie dies für richtig befinden.



Newsletter – Nr. 1 – März 2006
Referendumsbewegung